Allgemeine Geschäftsbedingungen der Integralis Industriebuchbinderei, Lettershop und Fulfillment GmbH

I. ALLGEMEINES

1. Verträge mit der Integralis Industriebuchbinderei, ­Lettershop und Fulfillment GmbH (nachfolgend „Integralis“  genannt) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossen. Integralis schließt solche Verträge nur mit Unternehmen ab.

2. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schriftform bedarf auch die Abbedingung der Schriftform selbst.

3. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können als Dauerschuldverhältnisse, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats eingeht, durch den Kunden nur zum übernächsten Monat gekündigt werden.

II. PREISE

1. Alle Preise in Angeboten von Integralis gelten unter dem Vorbehalt, dass die ihnen zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben.

2. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Versicherungen und andere Versandkosten werden besonders berechnet. Sofern dies steuerlich möglich ist, werden diese Kosten ohne Umsatzsteuer berechnet.

3. Zusätzlich berechnet werden des weiteren (nicht abschließend) z.B. insbesondere auch:
– Ausschießmuster, Blindmuster, Skizzen, Entwürfe und ähnliche vom Auftraggeber veranlasste Arbeiten,
– Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, sowie die hierdurch entstandenen Maschinenstillstandszeiten.

4. Integralis weist ausdrücklich darauf hin, dass das weiter zu belastende Porto der Umsatzsteuer unterliegt. Die entsprechende Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber zu tragen. Dem Auftraggeber steht es frei, die Einrichtung eines Kontos bei dem Postdienstleistungsunternehmen (Deutsche Post AG o.a.) zu verlangen, damit der Auftraggeber die anfallenden Portoleistungen mit dem Postdienstleistungsunternehmen direkt abrechnen kann. Der Auftraggeber hat das Verlangen nach Einrichtung eines Kontos an Integralis rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

III. ZAHLUNG

1. Zahlung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzüge zu erfolgen. Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht-, Porto-, Versicherungs- und andere Versand- oder Fremdkosten.

2. Das Rechnungsdatum bezieht sich auf den Tag der vollständigen oder teilweisen Lieferung.

3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen von Integralis kann diese eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Dasselbe gilt im Falle der Bereitstellung außergewöhnlich großer Teilmengen.

4. Aufrechnungen gegen Forderungen von Integralis sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestritten, jedoch entscheidungsreifen Gegenforderungen des Auftraggebers möglich.

5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss entstandenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

6. Bei Zahlungsverzug sind neben einer Mahngebühr in Höhe der Kosten für den tatsächlich angefallenen zusätzlichen Aufwand (insbesondere Porto- und Materialkosten) Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. LIEFERUNG

1. Liefertermine sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung gültig.

2. Integralis nimmt den Versand der von ihr erbrachten Leistungen durch einen Transporteur ihrer Wahl vor. Dies geschieht mit der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich dessen Auswahl und der Übergabe der Ware an ihn und führt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu einer Haftung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter VI.

3. Die Ware wird nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transporteurs versichert.

4. Gerät Integralis mit ihr obliegenden Leistungen in Verzug, kann der Auftraggeber als Verzugsschaden eine Pauschale in Höhe von 5 % des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistungen und Material) verlangen, soweit dem Auftraggeber ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist. Integralis ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Auftraggeber im Einzelfall ein geringer oder kein Schaden entstanden ist.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Integralis in deren Eigentum.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. In diesem Fall tritt er Integralis zur Sicherheit im Voraus sämtliche ihm aus der Veräußerung gegen einen Dritten entstehenden Forderungen ab, wobei diese die Abtretung hierdurch annimmt.

3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Integralis einen Zugriff Dritter, etwa im Falle einer Pfändung, sowie Beschädigungen oder den Untergang der gelieferten Ware, unverzüglich mitzuteilen. Verstößt der Auftraggeber hiergegen, ist Integralis berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Dieselben Rechte stehen Integralis zu, wenn der Auftraggeber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden ist oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist zur Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in diesen Fällen auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Integralis als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Integralis im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Insbesondere tritt der Auftraggeber die aus dem Weiterkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte im Voraus an Integralis insgesamt bzw. in Höhe ihres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit ab. Integralis nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber neben Integralis ermächtigt. Integralis verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann Integralis verlangen, dass der Auftraggeber die an Sie abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Integralis und der Auftraggeber sind sich einig, dass Integralis wegen ihrer Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zusteht. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen der Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Forderungen von Integralis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.

VI. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung unter besonderer Berücksichtigung der Fertigungsreifeerklärung nach Ziff. VI.1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Integralis hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leistet Integralis zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht auf Schadenersatz bestimmt sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

3. Die Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatz durch Integralis folgt aus den gesetzlichen Regelungen. Integralis haftet bei jeder Art von Pflichtverletzung (vorvertraglich, vertraglich und außervertraglich) auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, die bzw. der ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Davon abweichend hat Integralis bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen worden ist oder Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials ist die Haftung von Integralis auf die Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten beschränkt. Die Haftung für andere Mängel wird auf den Auftragswert beschränkt, solange diese nicht auf Verletzungen von Kapitalpflichten beruhen.

6. Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht als Mangel beanstandet werden. Die gelieferte Menge ist immer die Grundlage der Berechnung.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens durch Integralis. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von ihm übergebenen Daten eine Kopie anzufertigen.

8. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. SONSTIGES

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit Integralis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist deren Sitz.

3. Sollten einige Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

Not readable? Change text.